Einen elektrischen Firmenwagen zu Hause laden – für viele Mitarbeiter in Deutschland ist das Alltag. Den Strom bezahlen sie zunächst meist über den privaten Haushaltsvertrag. Damit der Arbeitgeber diese Kosten korrekt erstatten kann, braucht es seit 2026 vor allem zwei Dinge: eine nachgewiesene Strommenge und eine einheitliche Methode zur Ermittlung des Strompreises.
Die frühere monatliche Pauschale ist für Lohnzahlungszeiträume ab 2026 nicht mehr vorgesehen. Stattdessen können Unternehmen entweder die tatsächlichen Stromkosten oder eine jährliche Strompreispauschale ansetzen. Für 2026 beträgt diese Pauschale 34 Cent pro nachgewiesener Kilowattstunde.
Wichtig: Dieser Beitrag beschreibt den vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Rahmen. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls durch Steuerberatung oder Lohnbüro.
Bei einem betrieblichen Elektro- oder Plug-in-Hybridfahrzeug, das der Arbeitgeber auch zur privaten Nutzung überlässt, kann die Erstattung der selbst getragenen Ladestromkosten steuerfreier Auslagenersatz sein. Voraussetzung ist, dass die zu Hause geladene Strommenge über einen gesonderten stationären oder mobilen Stromzähler nachgewiesen wird.
Das BMF-Schreiben vom 11. November 2025 ersetzt die bisherige Regelung. Die alten monatlichen Pauschalen sind letztmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2026 enden.
Seit 2026 genügt deshalb nicht mehr die Annahme, dass ein bestimmter monatlicher Betrag die privaten Ladekosten abdeckt. Die geladene Strommenge muss gemessen werden. Das macht den Prozess genauer, verlangt aber auch eine saubere technische und organisatorische Grundlage.
Für Unternehmen ist das mehr als ein Thema der Wallbox. Fuhrpark, Personalabteilung, Lohnabrechnung und Mitarbeiter müssen denselben Prozess verwenden.
Entscheidend ist, wem das Fahrzeug gehört.
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Handelt es sich um ein Elektro- oder Plug-in-Hybridfahrzeug des Arbeitgebers, das dem Arbeitnehmer auch privat überlassen wird, kann die Erstattung der selbst getragenen Ladestromkosten als steuerfreier Auslagenersatz behandelt werden.
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Erstattet der Arbeitgeber Stromkosten für ein privates Elektro- oder Plug-in-Hybridfahrzeug des Mitarbeiters, handelt es sich laut BMF grundsätzlich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Davon zu unterscheiden ist das steuerfreie Laden eines begünstigten Fahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Diese Trennung sollte bereits in der Car Policy und im Abrechnungsprozess eindeutig festgelegt sein.
Die zu Hause geladene Strommenge muss über einen gesonderten stationären oder mobilen Stromzähler nachgewiesen werden. Das kann beispielsweise sein:
Für die Praxis reicht es nicht, nur eine Zahl auf einem Display abzulesen. Der Prozess sollte zusätzlich sicherstellen, dass die Strommenge dem richtigen Fahrzeug, Mitarbeiter und Abrechnungszeitraum zugeordnet werden kann.
Variante 1
Bei einem festen Stromtarif wird der individuelle Preis aus dem Vertrag des Mitarbeiters verwendet. Neben dem Arbeitspreis je Kilowattstunde ist auch ein anteiliger Grundpreis zu berücksichtigen.
Ein selbst erstellter Eigenbeleg des Mitarbeiters reicht für den Strompreis nicht aus. Der Tarif muss durch geeignete Vertrags- oder Abrechnungsunterlagen nachgewiesen werden.
Bei einem dynamischen Stromtarif darf der durchschnittliche monatliche Strompreis einschließlich des anteiligen Grundpreises angesetzt werden.
Auch bei einer privaten Photovoltaikanlage kann nach dem BMF-Schreiben auf den vertraglichen Haushaltsstromtarif abgestellt werden. Bei dynamischen Tarifen ist wiederum der monatliche Durchschnitt maßgeblich.
Variante 2
Alternativ kann das Unternehmen für das gesamte Kalenderjahr die vom BMF definierte Strompreispauschale verwenden. Für 2026 beträgt sie 34 Cent je nachgewiesener Kilowattstunde.
Ein Beispiel: Werden für den Firmenwagen im Jahr 3.000 Kilowattstunden nachgewiesen, ergibt sich bei der 2026er Pauschale ein maximaler Auslagenersatz von 1.020 Euro.
Die Pauschale vereinfacht den Prozess, weil nicht jeder Tarifwechsel und nicht jeder monatliche Strompreis einzeln verarbeitet werden muss. Trotzdem bleibt die Messung der geladenen Strommenge erforderlich.
Ja. Tatsächliche Kosten für Ladestrom, der bei einem Dritten bezogen wurde, können zusätzlich anhand von Belegen erstattet werden. Dazu gehören beispielsweise Ladevorgänge an öffentlichen Ladestationen.
Damit keine Doppelabrechnung entsteht, sollten öffentliche Belege und zu Hause gemessene Ladevorgänge getrennt geführt werden. Ein einheitlicher Freigabeprozess verhindert, dass derselbe Ladevorgang über mehrere Wege eingereicht wird.
Eine Home-Charging-Lösung für Firmenwagen sollte nicht allein nach Ladeleistung ausgewählt werden. Entscheidend sind auch:
Reicht eine Wallbox ohne separaten Zähler?
Für den steuerfreien Auslagenersatz muss die geladene Strommenge über einen gesonderten stationären oder mobilen Zähler nachgewiesen werden. Eine Wallbox ohne geeignete Verbrauchserfassung erfüllt diese Anforderung nicht allein.
Muss 2026 immer mit 34 Cent abgerechnet werden?
Nein. Die 34 Cent sind eine Vereinfachungsoption. Alternativ können die tatsächlichen Stromkosten einschließlich anteiligem Grundpreis verwendet werden. Die Wahl ist für das gesamte Kalenderjahr einheitlich auszuüben.
Was gilt bei einer privaten Photovoltaikanlage?
Das BMF lässt zu, für die Ermittlung der häuslichen Stromkosten auf den vertraglichen Haushaltsstromtarif abzustellen. Die geladene Strommenge muss trotzdem nachgewiesen werden.
Darf der Arbeitgeber öffentliche Ladekosten zusätzlich erstatten?
Ja, wenn die tatsächlichen Kosten durch Belege nachgewiesen werden. Die Abrechnung sollte getrennt von den zu Hause gemessenen Kilowattstunden erfolgen.
Funktioniert das auch bei mehreren Firmenwagen an einer Wallbox?
Ja, wenn die Ladevorgänge zuverlässig dem jeweiligen Fahrzeug beziehungsweise Nutzer zugeordnet werden. Genau dafür sind Authentifizierung und ein sauberer Datenexport wichtig.
Die Abrechnung von zu Hause geladenem Firmenstrom ist seit 2026 präziser geregelt: Ohne gemessene Kilowattstunden gibt es keinen belastbaren Prozess. Unternehmen sollten deshalb Technik, Richtlinie und Lohnabrechnung gemeinsam aufsetzen.
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